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Wie spielt sich die Coronakrise auf selbständige Erwerbstätige aus?

Veröffentlicht am 02-04-2020 von Redaktion

Die erste und einzige Prämisse in dieser Coronakriese ist: Arbeite bei Möglichkeit von zuhause aus. Was bedeutet das genau für Foodtrucks? Ist es eventuell gerechtfertigt seinen Foodtruck für das Publikum zu öffnen?
In erster Linie ist nicht vorgesehen, dass Eigenständige auf die Kosten der Quarantäne sitzen bleiben.
Weil wir Foodtrucker grundsätzlich nicht von zuhause aus arbeiten können, sind unsere Einnahmen deutlich vom Virus beeinträchtigt.
 

  • Krankenkassenbeiträge

    Viele der gesetzlichen Krankenkassen erlauben Beitragszahlungen im laufenden Monat einzustellen. Möglicherweise sind aber Mindestbeiträge zu zahlen und sehr wahrscheinlich ist eine Rückzahlung notwendig.
    Wichtig, am besten jeden Monat erneut bei der Krankenkasse auf der Webseite nach Infos schauen.
    Es ist gut möglich, dass sowohl Krankenkassen als auch Finanzämter aus Kulanz einige der Beiträge einstellen.

    Krankenkassenbeiträge
  • Direkte Zuschüsse

    Wie einige von euch sicherlich bereits wisst, hat die Bundesregierung Direktzuschüsse für Eigenständige bereitgestellt.
    Besonders detailliert könnt ihr das Finanzinstrument hier finden:
    Als kleine Zusammenfassung gelten für die Zuschüsse folgende Kriterien:

    - Für Freiberufler, Selbständige und Kleinstunternehmer mit bis zu 5 Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate
    - Kleinstunternehmer mit bis zu 10 Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate
    - Die Direkthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

  • Günstige Kredite & Erstattung der Kosten

    Peter-Altmaier hat versprochen, dass während der Krise es relativ leicht wird, an sogenannten Sonder-Krediten zu kommen. Diese müssen aber im Gegensatz zu den direkten Zuschüsse zurückgezahlt werden.
    Für den Verdienstausfall durch Quarantäne gelten die Bedingungen von § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
    Die Arbeitnehmer bekommen in der Regel weiterhin einen Lohn vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann sich wiederum die Lohnkosten vom Staat erstatten lassen.

    Bei Eigenständige gelten hierbei besondere Bedingungen.
    Die sind hier zu finden, im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

    (Leider müsst ihr diesen ganzen Text lesen, obwohl das wichtigste erst im Absatz 4 kommt).

    Laut § 56 IfSG gilt:


    „(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
    (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
    (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung
    in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den
    in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend
    mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
    (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

  • Wenn hart auf hart trifft

    Für die schlimmsten Fälle sieht die Regierung ebenfalls Lösungen.
    Die Beantragung von Hartz-IV wurde deutlich vereinfacht und die Insolvenzerklärung wurde ebenfalls vereinfacht.
    Zu diesem letzten Thema kommen zur Zeit noch Updates, den letzten könnt ihr hier einsehen.

    Wir empfehlen, sich mit dem Bundesfinanzamt im Kontakt zu setzen, weil die Bedingungen von Bundesland zu Bundesland variieren können. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

    Wenn hart auf hart trifft
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